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   BVerwG, 09.02.1961 - II C 135.59   

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BVerwG, 09.02.1961 - II C 135.59 (https://dejure.org/1961,468)
BVerwG, Entscheidung vom 09.02.1961 - II C 135.59 (https://dejure.org/1961,468)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Februar 1961 - II C 135.59 (https://dejure.org/1961,468)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 28.10.1959 - VI C 88.57
    Auszug aus BVerwG, 09.02.1961 - II C 135.59
    Das Berufungsgericht wird bei den demgemäß zu treffenden weiteren tatsächlichen Feststellungen aber zu beachten haben, daß dann, wenn ein fehlerhafter Verwaltungsakt lediglich für die Zukunft zurückgenommen worden ist, von dem Betroffenen besonders gewichtige Tatsachen angeführt werden müssen, um ein überwiegendes Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes darzutun (vgl. Urteile des Senats vom 20. Oktober 1959 - BVerwG II C 394.57 - und vom 29. September 1960 - BVerwG II C 145.58 - [DÖV 1961, 30] und Urteil des VI. Senats vom 28. Oktober 1959, BVerwGE 9, 251).
  • BVerwG, 24.04.1959 - VI C 91.57
    Auszug aus BVerwG, 09.02.1961 - II C 135.59
    Daß auch fehlerhafte Verwaltungsakte feststellenden Inhalts hinsichtlich der Rücknehmbarkeit dieser Einschränkung unterworfen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. Urteil des Senats vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 329.57 -, ZBR 1959 S. 115, und Urteil des VI. Senats vom 24. April 1959, BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [269]).
  • BVerwG, 29.12.1960 - II B 44.60

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Änderung der allgemeinen

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1961 - II C 135.59
    An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nichts geändert: durch die Vorschrift des § 191 Abs. 2 VwGO ist der Anwendungsbereich des § 137 BRRG nicht berührt worden (ebenso mit eingehender Begründung Beschluß des Senats vom 2. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 -).
  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 145.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1961 - II C 135.59
    Das Berufungsgericht wird bei den demgemäß zu treffenden weiteren tatsächlichen Feststellungen aber zu beachten haben, daß dann, wenn ein fehlerhafter Verwaltungsakt lediglich für die Zukunft zurückgenommen worden ist, von dem Betroffenen besonders gewichtige Tatsachen angeführt werden müssen, um ein überwiegendes Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes darzutun (vgl. Urteile des Senats vom 20. Oktober 1959 - BVerwG II C 394.57 - und vom 29. September 1960 - BVerwG II C 145.58 - [DÖV 1961, 30] und Urteil des VI. Senats vom 28. Oktober 1959, BVerwGE 9, 251).
  • BVerwG, 29.05.1958 - II C 211.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1961 - II C 135.59
    Die - zeitlich beschränkte oder auch unbeschränkte - Aufrechterhaltung der ursprünglichen Festsetzung des Besoldungsdienstalters über den 1. Juni 1956 hinaus kann jedoch deshalb geboten sein, weil unter Beachtung des auch im öffentlichen Recht herrschenden Vertrauensschutzes ein gesetzwidriger Verwaltungsakt ausnahmsweise dann nicht zurückgenommen werden darf, wenn festgestellt wird, daß das schutzwürdige Vertrauen auf die Beständigkeit des - fehlerhaften - Aktes das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung überwiegt (vgl. Urteil des Senats vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - DVBl. 58, 652).
  • BVerwG, 08.07.1959 - VI C 288.57

    Keine Nachholung der Anhörung der Hauptfürsorgestelle im

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1961 - II C 135.59
    Dies hat der erkennende Senat bereits durch Urteil vom 9. Juli 1959 (BVerwGE 9, 72 [BVerwG 08.07.1959 - VI C 288/57] [77]) entschieden.
  • BVerwG, 29.01.1959 - II C 329.57
    Auszug aus BVerwG, 09.02.1961 - II C 135.59
    Daß auch fehlerhafte Verwaltungsakte feststellenden Inhalts hinsichtlich der Rücknehmbarkeit dieser Einschränkung unterworfen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. Urteil des Senats vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 329.57 -, ZBR 1959 S. 115, und Urteil des VI. Senats vom 24. April 1959, BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [269]).
  • BVerwG, 20.10.1959 - II C 394.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1961 - II C 135.59
    Das Berufungsgericht wird bei den demgemäß zu treffenden weiteren tatsächlichen Feststellungen aber zu beachten haben, daß dann, wenn ein fehlerhafter Verwaltungsakt lediglich für die Zukunft zurückgenommen worden ist, von dem Betroffenen besonders gewichtige Tatsachen angeführt werden müssen, um ein überwiegendes Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes darzutun (vgl. Urteile des Senats vom 20. Oktober 1959 - BVerwG II C 394.57 - und vom 29. September 1960 - BVerwG II C 145.58 - [DÖV 1961, 30] und Urteil des VI. Senats vom 28. Oktober 1959, BVerwGE 9, 251).
  • BVerwG, 07.10.1964 - VI C 59.63

    Rücknahme einer gesetzeswidrigen rechtswirksamen Versetzung eines Beamten in den

    Die Beklagte beruft sich für ihre abweichende Auffassung zu Unrecht darauf, daß das Bundesverwaltungsgericht die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle nach § 171 LBG Berlin für schlechthin unwirksam hält, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift im einzelnen Fall nicht gegeben sind (vgl. u.a. Urteile vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 171 LBG Berlin Nr. 4], vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 49.60 - und vom 11. April 1962 - BVerwG VI C 55.60 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 171 LBG Berlin Nr. 6]).
  • BVerwG, 07.02.1962 - VI C 15.60

    Rechtsmittel

    Dennoch unterliegt die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts - abweichend von § 137 Abs. 1 VwGO - gemäß dem hier noch anzuwendenden § 160 Abs. 1 S. 2 LBG i.d.F. vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747) in Verbindung mit § 137 BERG der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: vgl. Urteile des II. Senatsvom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 -, Buchholz BVerwG 237.2, § 171 LBG Berlin Nr. 4, unddes erkennenden Senats vom 14. Juni 1961 - BVerwG VI C 22.59 - sowieBeschlüsse vom 7. November 1961 - BVerwG VI C 74.58 - undvom 30. November 1961 - BVerwG VI B 14.61 -).

    Diese Vorschriften bewirken allerdings nur, daß die konstitutive Wirkung des Ernennungsakts Bestand hat und der Kläger Beamter geblieben ist; sie gestatten aber keine darüber hinausgehende Folgerung in bezug auf die Rechtmäßigkeit der Einweisung des Klägers in eine Planstelle und seiner BDA-Festsetzung (vgl. hierzu dasUrteil vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 -).

    In dieser Entscheidung hat sich der Senat der Rechtsprechung des II. Senats (vgl. das oben bereits erwähnteUrteil vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 -) angeschlossen.

  • BVerwG, 07.02.1962 - VI C 20.60

    Rechtsmittel

    Dennoch unterliegt entgegen der Auffassung der Revision die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts - abweichend von § 137 Abs. 1 VwGO - gemäß dem hier noch anzuwendenden § 160 Abs. 1 Satz 2 LBG i.d.F. vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747) in Verbindung mit § 137 BRRG der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: vgl. Urteile des II. Senatsvom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 -, Buchholz BVerwG 237.2, § 171 LBG Berlin Nr. 4, unddes erkennenden Senats vom 14. Juni 1961 - BVerwG VI C 22.59 - sowieBeschlüsse vom 7. November 1961 - BVerwG VI C 74.58 - undvom 30. November 1961 - BVerwG VI B 14.61 -).

    Diese Vorschriften bewirken allerdings nur, daß die konstitutive Wirkung des Ernennungsakts Bestand hat und der Kläger Beamter geblieben ist; sie gestatten aber keine darüber hinausgehende Folgerung in bezug auf die Rechtmäßigkeit der Einweisung des Klägers in eine Planstelle und seiner BDA-Festsetzung (vgl. hierzu dasUrteil vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 -, Buchholz BVerwG 237.2, § 171 LBG Berlin Nr. 4).

    In dieser Entscheidung hat sich der Senat der Rechtsprechung des II Senats (vgl. das oben bereits erwähnteUrteil vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 -) angeschlossen.

  • BVerwG, 09.11.1961 - II B 48.60

    Voraussetzungen der Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Anspruch

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach die Richtigkeit der - von dem Berufungsgericht vertretenen - Auffassung bestätigt, daß einen Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nach Maßgabe des § 171 Abs. 1 Berl.LBG nur derjenige Angestellte hat, aus dessen Angestelltenstelle im Haushaltsjahr 1953 eine Beamtenplanstelle hervorgegangen ist (u.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits durch seine Rechtsprechung geklärt, daß ein solcher Ernennungsakt mangels eines Nichtigkeits- oder Rücknahmegrundes im Sinne der §§ 10, 11 Berl.LBG rechtsbeständig ist (Urteil vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 -).

  • BVerwG, 07.06.1962 - II C 15.60

    Anspruch auf nachträgliche Auszahlung von Dienstbezügen - Verpflichtung des

    Die Rücknahme eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - auch auf dem Gebiete des Beamtenrechts - nur dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das schutzwürdige Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen überwiegt (vgl. u.a. BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [269/270] mit Hinweisen; BVerwGE 11, 136 [137/138]); daß auch die Festsetzung des Besoldungsdienstalters ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne dieser Rechtsprechung und daher seine Rücknahme nur unter diesen einschränkenden Voraussetzungen zulässig ist, hat der Senat schon entschieden (Urteil vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 -).
  • BVerwG, 18.11.1977 - 6 CB 63.76

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache -

    Zu Unrecht meint die Beschwerde, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 - (Buchholz 237.2 § 171 LBG Berlin Nr. 4) ab.
  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 90.60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Das Berufungsgericht hat also - obgleich es bei seiner Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1959 (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]) ausgegangen ist, das sich auf einen förmlichen Pensionsfestsetzungsbescheid bezieht - nicht verkannt, daß für die Rücknahme von Bescheiden der hier vorliegenden Art, nämlich für die Rücknahme feststellender begünstigender Verwaltungsakte im Bereich des Besoldungsrechts, das gleiche wie für die Rücknahme von Pensionsfestsetzungsbescheiden gilt, daß also auch ihre Rücknahme Einschränkungen unterliegen kann, die an den Rechtsgedanken des Vertrauensschutzes anknüpfen (ebenso u.a. Urteil des Senats vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 -).
  • BVerwG, 18.05.1967 - VI C 19.67

    Rückzahlung einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge - Erledigung in der

    Der Rechtsstreit warf zweifelhafte, bisher höchstrichterlich nicht abschließend entschiedene Rechtsfragen auf, so, ob die zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochene Ernennung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes zum Beamten gemäß § 171 LBG Berlin (F. 1952) auf das Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes (1. Dezember 1952) - entgegen der allgemeinen Regel des § 9 Abs. 1 Satz 2 LBG - zurückwirkt (offengelassen im Urteil vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 171 LBG Berlin Nr. 4], verneint für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Urteil vom 29. Oktober 1964 - BVerwG II C 13.62 -), ferner, ob nach Berliner Landesbeamtenrecht der Dienstherr verpflichtet ist, den Beamten unabhängig von dem Zeitpunkt der Wirksamkeit und einer schuldhaften Verzögerung seiner Ernennung in jeder Beziehung, also auch in bezug auf einbehaltene und abgeführte Sozial Versicherungsbeiträge ohne Rücksicht auf deren Erstattungsfähigkeit nach Sozialversicherungsrecht und selbst für den Fall, daß vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach Sozialversicherungsrecht keine Versicherungsfreiheit bestand (vgl. dazu BSGE 15, 65), so zu stellen, als sei er schon mit dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes Beamter geworden (vgl. zu ähnlichen Fragen einerseits das von der Klägerin angeführte Urteil vom 19. November 1964 - BVerwG VIII C 13.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 10 BBG Nr. 2], andererseits das Urteil vom 6. Juli 1965 - BVerwG II C 36.62 -).
  • BVerwG, 19.12.1961 - II C 158.59

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat bereits in den Gründen seines Urteils , vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 - ausgeführt, daß in Fällen, in denen die in § 171 LBG bestimmten Voraussetzungen für eine Überleitung in das Beamtenverhältnis nicht vorlagen, die gleichwohl vorgenommene Überleitung nach der in § 9 LBG enthaltenen allgemeinen Regelung erst mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam geworden ist.
  • BVerwG, 07.12.1961 - II C 49.60

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem - den Prozoßbeteiligten bekannten - Urteil vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 - ausgeführt, daß in Fällen, in denen die in § 171 LBG bestimmten Voraussetzungen für die Überleitung in das Beamtenverhältnis nicht vorlagen, die gleichwohl vorgenommene Überleitung - sofern sie nicht etwa nach § 10 LBG nichtig ist - nach dem allgemeinen Grundsatz des § 9 LBG erst mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde Wirksamkeit erlangt hat.
  • BVerwG, 15.11.1961 - VI C 46.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 14.06.1961 - VI C 22.59

    Rechtsmittel

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